26. KW 2018
Heute startet der Wendt der Woche mit einer Eingangsfrage: Was haben Wespennester und Zahnprothesen wohl gemeinsam? Das ist eine harte Nuss, glauben Sie? Das glaube ich auch! Aber das Landgericht Paderborn könnte sie knacken:
Sind Sie, wie ich, mit einer modebewussten Frau verheiratet, kennen Sie das vielleicht: Sie suchen ein Luzepé und finden ein Zislaweng. Anders ausgedrückt: Sie benötigen einen neuen Wintermantel. Wegen Ihres eigenwilligen Kleidungsgeschmacks begleitet Ihre Frau Sie vorsichtshalber. Nach drei Stunden fahren Sie heim, mit einer Damenjacke im Gepäck. Ohne Wintermantel. Nicht, dass Sie keinen gesucht hätten, im Gegenteil. Sie waren in fünf Geschäften und zehn Umkleidekabinen, haben aber keinen bequemen (für Sie wichtig) und schönen (für Ihre Frau wichtig) Mantel gefunden. Gerade das kann Ihnen auch im juristischen Alltagsgeschäft passieren. Wie? So:
Im November 2017 sollte ich einen Vortrag bei einer großen Wohnungsgesellschaft halten. Teilnehmer waren Verwaltungsbeiräte von Wohnungseigentümergemeinschaften. Im Vorfeld bat man mich, zu einem besonderen Thema ebenfalls kurz Stellung zu nehmen: Zu Wespennestern an Balkonen. Insbesondere sollte ich klären, wer dafür zuständig sei, der Eigentümer des Balkons oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Ich hatte zwar ein unbestimmtes Gefühl, aber keine konkrete Ahnung. Ich gab daher in einem juristischen Online-Suchprogramm den Begriff „Wespennest“ ein, in der Hoffnung, einschlägige Urteile zu finden. Eingeblendet wurde ein Urteil des Landgerichts Paderborn vom 07.03.1991 (1 S 381/90). Überschrift: "Haftpflichtversicherung bei Wegkippen einer Zahnprothese". Warum ein Zahnprothesenurteil angezeigt wurde, obwohl ich nach Wespennesturteilen gesucht hatte, war mir schleierhaft. Aber mein Interesse war geweckt. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein Mann hat einen 12-jährigen Sohn, der bei ihm wohnt. Und einen Vater, der nicht bei ihm wohnt. Der Vater hat eine eigene Wohnung. Und eine Zahnprothese. Der Sohn nicht. Darüber hinaus hat der Mann (also der Vater des 12-Jährigen bzw. Sohn seines Vaters mit eigener Wohnung) eine private Haftpflichtversicherung. Der Sohn des Mannes ist bei dem Vater des Mannes, also seinem Großvater, zu Besuch. Großvater hat ein Badezimmer. Ein einziges Badezimmer für alle. Enkel wird, weil 12 Jahre alt, früher ins Bett geschickt. Großvater bleibt länger auf. Bevor Großvater ins Bett geht, legt er, wie wahrscheinlich jeden Abend, seine Zahnprothese in seinen Zahnputzbecher. Den Becher stellt er auf die Ablage vor dem Spiegel. Dort steht bereits der Zahnputzbecher des Enkels, der zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich schon tief und fest schläft.
Großvater geht ebenfalls schlafen. Enkel wird nachts wach. Er bekommt Durst. Er geht ins Bad. Er greift im Halbschlaf zum Zahnputzbecher. Leider zu dem des Großvaters, was er aber nicht bemerkt. Ups, denkt er sich, ist der Becher schwer. Er vermutet, dass er seinen Zahnputzbecher, den er ja in der Hand zu halten glaubt, vor dem Schlafen gehen versehentlich nicht geleert hat und sich darin noch das Zahnputzwasser vom Vorabend befindet. Altes Wasser möchte er verständlicherweise nicht trinken. Also kippt er das Wasser ins Klo. Und spült. Schwupps, weg ist Opas Prothese.
Großvater benötigt eine neue. Das kostet ihn knapp 2.000 DM (für die Jüngeren unter uns: Umgerechnet etwa 1.000 €). Die möchte er, Verwandtschaft hin oder her, von seinem Enkel wiederhaben. Der verweist auf seine altersbedingte Vermögenslosigkeit. Und verweist den Großvater weiter auf seinen Vater, also Großvaters Sohn. Der hat zum Glück eine private Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den 12-jährigen Sohn. Doch zu früh gefreut: Die Versicherung verweist auf ihre Vertragsbedingungen. Dort steht nämlich, dass sie nur dann eintreten muss, wenn die Zahnprothese beschädigt oder vernichtet worden ist. Ist sie dagegen abhandengekommen, also quasi verschwunden, besteht kein Versicherungsschutz.
Aha, fragen Sie sich vielleicht jetzt, falls Sie kein Versicherungskaufmann oder professioneller Versicherungsbetrüger sind, was soll das, warum macht man diesen Unterschied? Ganz einfach: Versicherte man das Abhandenkommen ebenfalls, wäre der Anreiz zum Versicherungsbetrug für den Versicherungsnehmer und das Risiko für den Versicherer deutlich höher. Bei einer beschädigten oder zerstörten Zahnprothese ist die nämlich noch da. Nicht mehr so wie vorher, aber noch da. Eine abhandengekommene Zahnprothese ist nicht mehr da. Verschwunden, verloren gegangen, jedenfalls nicht mehr auffindbar. Nichts Genaues weiß man nicht.
Wie der Fall ausgeht, wollen Sie wissen? Der mit der Zahnprothese? Ach so: Die Versicherung musste zahlen. Das Landgericht hat das wie folgt begründet: Eine abhanden gekommene Sache (Sie erinnern sich: Dann gibt’s keinen Versicherungsschutz!) ist mehr oder weniger weg. Eine beschädigte oder zerstörte Sache (Sie erinnern sich: Dann gibt’s Versicherungsschutz!) ist noch da, aber kaputt. Die Prothese vom Großvater ist nicht weg. Sie ist noch da, wenn auch nicht genau lokalisierbar. Sie befindet sich nämlich im Entwässerungssystem, irgendwo zwischen Klopapier und Kackhaufen. Selbst wenn sie gefunden und geborgen werden könnte, wäre es Opa nicht zuzumuten, sie wiedereinzusetzen. Indem die Prothese ins Klo gekippt und weggespült wurde, liegt also eher eine Zerstörung vor als ein Abhandenkommen. Sagt das Landgericht. Großvater wird sich gefreut haben.
Was aus dem Wespennest geworden ist, wollen Sie wissen? Keine Ahnung, vermutlich müsste ich erst den Begriff „Zahnprothese“ in das Suchprogramm eingeben.
Für Interessierte:
Landgericht Paderborn 07.03.1991 - 1 S 381/90
Musiktipp:
Das Geheimnis von Traumhaus
Wie viele Zahnprothesen da wohl drin sind?
© am Text: Detlef Wendt
© am Bild: Sabine Czudaj-Wendt