Der siebte Wendt der Woche: Rechtsstaat - Mit Zeichnung + Musiktipp

29. KW 2018

 

Ein Rechtsanwalt ist vielseitig einsetzbar. Das kann vorteilhaft sein. Er will bezahlt werden. Das kann lästig sein. Die Staatskasse hat Geld. Das kann vorteilhaft sein. Sie ist eine Behörde. Das kann lustig sein. Inwiefern? Sag ich Ihnen gerne:

 

Dieser Wendt der Woche geht an unseren Rechtsstaat, den ich, Sie werden es vielleicht schon bemerkt haben, für absolut wundervoll halte. Ich möchte nicht so weit gehen und von einer Liebesbeziehung zu ihm sprechen, aber zumindest von Respekt vor ihm und der Dankbarkeit, in ihm leben zu dürfen. Aber alles Gute hat auch manchmal seine weniger guten Seiten. 

 

Ein Bürger, nennen wir ihn B, ist so krank, dass er geschäftsunfähig ist. Er hat gleichwohl keinen Betreuer. Sein letzter lebender Angehöriger stirbt und hinterlässt Schulden. B müsste vernünftigerweise die Erbschaft ausschlagen. Weil B geschäftsunfähig ist, kann er keine rechtswirksame Ausschlagung vornehmen. Für solche Fälle sieht unsere Rechtsordnung vor, dass jemand dem Bürger hilft. Diesen Jemand nennt man Verfahrenspfleger. Oft sind das Rechtsanwälte. Eingesetzt werden sie vom Gericht. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt muss sich die Gerichtsakte durchlesen. Von wichtigen Schreiben muss er Kopien für seine Akte anfertigen. Er muss entscheiden, ob er die Erbschaft für den Bürger ausschlägt. Bei positivem Ergebnis muss er die Ausschlagung vornehmen. Für seine Tätigkeit beansprucht der Rechtsanwalt eine Vergütung. Ist der Bürger arm im Sinne des Gesetzes, übernimmt die Staatskasse die Bezahlung. Und da begann das Dilemma, das sich 2012 im realen Leben eines Rechtsanwaltes zugetragen hat.

 

Der war nämlich in einem solchen Fall vom Gericht als Verfahrenspfleger bestellt worden und hatte seine Gebühren mit 104 € (gerundet) berechnet. Darin enthalten waren Kosten für sieben Kopien, die er mit 0,50 € pro Kopie berechnete. Die Staatskasse fand, der Rechtsanwalt verschwende Steuergelder. Eine gefertigte Kopie mit 0,50 € zu berechnen, sei unverschämt teuer, zumal im Copyshop eine Kopie nur 0,15 € koste. Dem Amtsgericht leuchtete die Überlegung der Staatskasse ein. Es setzte die Vergütung des Rechtsanwaltes auf den Betrag von 101 € (gerundet) fest. 

 

Der Anwalt war, so meine Vermutung, not amused. Waren schon die 104 € wahrscheinlich nicht kostendeckend, wollte er sich jedenfalls nicht noch weiter herunterhandeln lassen. Er legte Rechtsmittel beim Landgericht ein. Das Landgericht überlegte und kam zu folgendem wirtschaftsnahem Ergebnis: Der Anwalt hat in der Regel einen eigenen Kopierer in seinem Büro. Es ist einfacher, zeitsparender und damit kostengünstiger, den Bürokopierer zu verwenden als zu einem Copyshop zu fahren. Das Landgericht setzte die Vergütung daher auf die ursprünglich beantragten 104 € fest.

 

Jetzt war die Staatskasse, so meine erneute Vermutung, not amused. Unsere wohlverdienten Steuergelder dem Rechtsverdreher hinten reinstopfen? Wo kommen wir denn dahin? Sodom und Gomorrha? Nicht unser bevorzugtes Urlaubsland, dachte die Staatskasse vermutlich und legte Rechtsmittel ein. Streitwert: 3 €. In Worten: Drei. Nochmal: Drei. Bevor Ihnen die Kinnlade runter- oder abfällt, oder Sie es vergessen: Drei Euro.

 

Zuständig war jetzt der Bundesgerichtshof. Sie erinnern sich vielleicht aus meinem Buch, Kapitel 2, falls Sie es gelesen haben sollten: Fünf Richter am Bundesgerichtshof beschäftigten sich mit diesem Fall. Das ist ungefähr so, als wenn die Fußballnationalmannschaft (die von 1974, nicht die von 2018) auf einem Dorffest in der Lüneburger Heide Torwandschießen mit den Dorfältesten veranstaltet. Der Bundesgerichtshof war nach gründlicher Prüfung der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet werden könne, mit dem Wagen 6 km bis zum nächsten Copyshop zu fahren, wenn sein eigener Bürokopierer zu Fuß 6 m von ihm entfernt stehe.  Aber, so schränkte der Bundesgerichtshof gleich ein, ein Verfahrenspfleger sei grundsätzlich auch verpflichtet, die ihm entstandenen Aufwendungen so konkret wie möglich darzulegen. Bei sieben Kopien müsse ihm das problemlos möglich sein. Der Rechtsanwalt müsse daher die konkreten Kosten für jede einzelne Kopie darlegen, also beispielsweise Anschaffungskosten des Kopiergerätes, dessen Lebensdauer, den Aufwand an Toner und, nicht zu vergessen, das Papier.

 

Hier legen wir einmal einen kurzen Zwischenstopp ein. Damit Sie sich das langsam und genüsslich auf der Zunge zergehen lassen können: Die Bundesrichter halten es offensichtlich für zumutbar, dass der Anwalt die Kosten jeder einzelnen Kopie berechnet. Wie das gehen kann? Nun, vielleicht so, wie im Folgenden dargestellt, wobei ich die verwendeten Zahlen nur aus Gründen der Vereinfachung ausgewählt habe und nicht aus Gründen der Realitätsnähe. Aber Jurist und Realitätsnähe sind sowieso zwei Begriffe, die sich gelegentlich ausschließen: 

 

An irgendeinem durchschnittlich warmen Werktag im August bekommt der Anwalt 10.000 Blatt Papier geliefert zum Preis von 100 €. Ein Blatt kostet demnach 1 Cent. Die Mitarbeiterin öffnet das Papierpäckchen mit 500 Blatt in 9 Sekunden. Sie benötigt weitere 13 Sekunden, um es in den Kopierschacht einzulegen. Anschließend entnimmt sie in 43 Sekunden das Original aus der Gerichtsakte, kopiert das Original in 14 Sekunden und heftet das Original in 9 Sekunden wieder in die Gerichtsakte ein. Zwischendurch niest sie einmal. Mit Naseputzen nimmt das 36 Sekunden in Anspruch. Diese 36 Sekunden dürfen wir aber nicht zum Arbeitsaufwand hinzuaddieren, denn das Niesen dürfte kostenrechtlich (nicht arbeitsrechtlich!) als reines Privatvergnügen der Mitarbeiterin anzusehen sein und damit dem Kostenbereich des Anwaltes zuzuordnen sein. Unternehmerrisiko nennt man das. Haben Sie den reinen Arbeitsaufwand mitgerechnet? 88 Sekunden? Stimmt, habe ich auch raus.

 

Bei den weiteren 6 Kopien entfällt das Öffnen des Päckchens und das Einlegen in den Kopierschacht, denn es liegt ja schon Papier darin. Unterstellen wir der Einfachheit halber, dass die Mitarbeiterin für jede der 7 Kopien dieselbe Zeit benötigt, dann wären es 7 x 88 Sekunden = 616 Sekunden, also 10 Minuten und 16 Sekunden. Ziemlich lahmarschig, die Mitarbeiterin, denken jetzt vielleicht manche von Ihnen. Mag sein, aber dafür verdient sie bei manch jungem Einzelanwalt einer Kleinstadt auch nur 1.200 € bei einer 40 - Stunden - Woche, ohne Arbeitgeberanteile. Jetzt müsste man wahrscheinlich den anteiligen Lohn für 10 Minuten und 16 Sekunden errechnen. Eventuell sogar plus Arbeitgeberanteile, da müsste man den BGH vorsichtshalber nochmal fragen, damit man da keinen Fehler macht.

 

Dieselbe Berechnung wenden wir dann bei den Anschaffungskosten des Kopierers an, ferner beim Toner und allen Materialien und Menschen, die mit diesem Vorgang zu tun haben. Vielleicht holen wir auch den Steuerberater des Anwaltes hinzu, der hier bestimmt exaktere Berechnungen anstellen kann. Oder wir fragen den Finanzminister. Oder den Papst. Der weiß eh alles. Nachdem wir dann für 28.000 € Berechnungen angestellt und Gutachter befragt haben, kommen wir schließlich vielleicht zum Ergebnis, dass die Kosten einer Kopie niemals 0,50 € betragen, sondern allenfalls 0,47 €. Luft holen, ausatmen, entspannen. Immer daran denken: So geht Rechtsstaat!

 

Aber, so stellte der Bundesgerichtshof zur Erleichterung aller - mit Ausnahme der Staatskasse - fest, dieser Aufwand sei im konkreten Fall unwirtschaftlich und daher unverhältnismäßig. Das nenne ich mal einen typischen Alois Schenkelklopfer! (Siehe: "Zweiter Wendt der Woche".) Und deshalb seien 0,50 € pro Kopie so gerade noch mal ok. Zumindest bei sieben Kopien. Wie es bei acht Kopien aussähe? Keine Ahnung, das hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Beim nächsten Mal vielleicht. 

 

Für Interessierte:

BGH 04.12.2013 - XII ZB 159/12

Musiktipp:

Hand. Cannot. Erase. von Steven Wilson

 

7 WdW - Rechtsstaat

Vorsorglicher Hinweis für Rechtsanwälte und die Staatskasse:

Nicht ausschneiden! Das Geld ist nicht echt!

 

© am Text und an der Zeichnung: Detlef Wendt