Der 17. Wendt der Woche: Prozesshansel - Mit Foto + Filmtipp

39. KW 2018

 

Rechtsstaat hat einen Nachteil: Man kann ihn ausnutzen. Bis zum Erbrechen. Bis jede Vernunft auf der Strecke bleibt. Bis man sich fragt, was das wohl für ein Hansel war, der dieses Gerichtsverfahren eingeleitet hat. Vielleicht hatten Sie ja schon beim Blasenblues (zwölfter WdW) den leisen Verdacht, dass die Klage eher ein Gag gewesen sein könnte? Oder gibt es das gar nicht, unvernünftige oder nicht ernst gemeinte Klagen? Urteilen Sie bitte selbst:

 

Ein Fall am Amtsgericht München. Kläger und Beklagter sind Grundstücksnachbarn. Auf beiden Hausgrundstücken steht eine Garage. Die Garagen stehen nebeneinander, durch einen Maschendrahtzaun getrennt. Neben dem Zaun befindet sich auf dem Grundstück des Klägers eine Rasenfläche, auf dem Grundstück des Beklagten die Garagenzufahrt. Der Kläger (der mit der Rasenfläche) wirft dem Beklagten (der mit der Garagenzufahrt) vor, dieser würde regelmäßig den Schnee von der Garagenzufahrt auf die Rasenfläche rüber schippen. Absichtlich. Selbst in Gegenwart des Klägers. Und dabei grinsen. Hämisch. Der Kläger ist stinksauer. Dadurch, sagt er, gehe sein Rasen kaputt. Er möchte das nicht und mahnt den Beklagten mehrfach ab. Doch was macht dieser Bazi? Schippt unbeirrt weiter! Der Kläger verklagt seinen Nachbarn. Das Gericht soll dem Beklagten doch bitte untersagen, Schnee auf Nachbars Rasen zu schippen. Watt nu?

 

Im Gerichtsverfahren ist nachzuweisen, dass der Beklagte in vier Wintern dreimal je 1-2 Schaufeln voll Schnee auf des Klägers Rasen geschippt hat, also insgesamt 3-6-mal. Nach Auffassung des Gerichts stellen derart kleine Mengen in diesem langen Zeitraum keine spürbare Belastung dar. Auch dieser Schnee, so das Gericht, schmelze bei wärmeren Temperaturen. Das ist korrekt, und das Urteil sicherlich vertretbar. Ich wage mich mal an eine unfachmännische Analyse:

 

Unterstellt, der Beklagte hätte tatsächlich nur die nachgewiesenen 3-6 Schaufeln Schnee in vier Jahren rüber geschippt, hätten dann nicht beide einen Sprung in der Schüssel? Der Beklagte, dieser Hirntoni, weil er überhaupt Schnee zum Nachbarn rüber schippt? Und der Kläger, dieser Zipflklatscher, weil er gerichtlich dagegen vorgeht? Bereits in der Bibel, nicht gerade meine bevorzugte Quelle, steht: "Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei." Hier müsste man ergänzen: "Solange die Gesellschaft nicht aus Nachbarn besteht."

 

Noch ein Beispiel für schwer nachvollziehbare Klagen? Gerne:

 

Jemand hat Winterurlaub in einer Hütte gebucht. Mit einem 100 m davon entfernten Parkplatz. Bei seiner Ankunft ist der Parkplatz auf Grund Schneefalls nicht nutzbar. Der Urlauber muss den nächsten Parkplatz nehmen und 400 m entfernt parken. Das sind 300 m weiter als zugesagt. Außerdem hat der Veranstalter zwar den versprochenen Sekt in die Hütte gestellt, jedoch nur Saft- und keine Sektgläser. Alles unzumutbar, also lustig geklagt: Der Urlauber verlangt die Hälfte des Reisepreises zurück. Das Amtsgericht Offenburg meint, wer zur Jahreswende in den Winterurlaub ins Alpengebiet fahre, müsse auch auf Parkplätzen mit schneetypischen Behinderungen rechnen. Und Sekt, das sei dem Richter aus eigener Erfahrung bekannt, entfalte auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack. Die Klage wurde abgewiesen.

 

Ein weiteres Beispiel merkwürdiger Zeitgenossen? Gerne:

 

Jemand will verreisen. Der Reisekatalog zeigt auf einem Foto ein Zimmer mit Meerblick. Im Katalog steht ferner, dass der Gast zwei Stunden wöchentlich kostenlos Tennis spielen könne. Der Urlauber bucht ein Zimmer. Allerdings keines mit Meerblick. Er geht offenbar davon aus, dass alle Zimmer Meerblick haben, wie auf einer kleinen Insel. Am Urlaubsort angekommen, stellt er mit Erstaunen fest, dass sein Zimmer alles hat, nur keinen Meerblick. Er stellt weiterhin fest, dass er kostenloses Tennis entweder nur vor dem Frühstück oder in den Mittagsstunden spielen kann. Das findet er blöd, denn: Vor dem Frühstück ist ihm zu früh. Und mittags ist ihm zu warm. Alles unzumutbar, also lustig geklagt. Der Urlauber verlangt teilweise Erstattung des Reisepreises. Das Amtsgericht Bad Cannstatt weist die Klage ab. Die Begründung? Ich bin sicher, die schaffen Sie jetzt auch ohne mich.

 

Für Interessierte:

AG München 20.7.2017 - 213 C 7060/17

AG Offenburg 23.5.1995 - 1 C 357/94

AG Bad Cannstatt 12.2.1996 - 7 C 3927/95

 

Filmtipp:

The Game - Das Geschenk seines Lebens von David Fincher

 

13 WdW Hier wohnen Hansel + Gretel

Das Haus von Hansel und Gretel?

 

© am Text: Detlef Wendt

© am Bild: Sabine Czudaj-Wendt