09. KW 2019
Ohne Doof ist Dick undenkbar. Doof ist damit wesentlicher Bestandteil von „Dick & Doof“. Das BGB regelt in den §§ 93 ff wesentliche Bestandteile einer Sache, eines Grundstücks oder Gebäudes. Was damit fest verbunden wird, wird wesentlicher Bestandteil. Ausnahme: Die Verbindung erfolgt nur vorübergehend. Dann haben wir einen Scheinbestandteil. Entscheidend für die Frage,...
ob das Bestandteil wesentlich ist oder zum Schein erfolgt, ist der innere Wille desjenigen, der die Verbindung schafft. Will er die Verbindung später trennen und das eingebaute Teil wieder wegnehmen, liegt ein Scheinbestandteil vor.
Wofür das Ganze? Unter anderem für die Frage, wer Eigentümer des Bestandteils wird. Beim wesentlichen Bestandteil kann derjenige automatisch Eigentümer des Bestandteils werden, dem die Sache, das Grundstücks oder das Gebäude gehört. Das Gesetz regelt das in den §§ 946 ff BGB. Beim Scheinbestandteil verliert der Eigentümer des Bestandteils sein Eigentum daran nicht.
Ach ja, natürlich gibt es auch davon wieder Ausnahmen. Nehmen wir das Erbbaurecht. Dieses grundstücksgleiche Recht durchbricht knallhart die gesetzliche Regelung. Beim Erbbaurecht haben wir einen Grundstückseigentümer, der keine Lust hat, auf dem Grundstück ein Häuschen zu bauen. Und wir haben einen Bauwilligen, dem zwar das Geld für den Bau eines Hauses zur Verfügung steht, dem aber das Geld für den Kauf eines passenden Grundstücks fehlt. Beim Erbbaurecht erlaubt der Grundstückseigentümer dem Bauwilligen, das Häuschen auf dem Grundstück zu errichten. Baut der Bauwillige = Erbbauberechtigte ein Häuschen auf dem Erbbaurecht, gehört das Häuschen weiterhin ihm und nicht dem Erbbaurechtsausgeber = Grundstückseigentümer, obwohl das Häuschen unzweifelhaft ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird und keinesfalls nur einen Scheinbestandteil darstellt. Zumindest gilt das solange, bis der Erbaurechtsvertrag endet. Dann erlangt der Grundstückseigentümer wie durch Zauberhand das Eigentum am Häuschen, in der Regel gegen Zahlung einer Entschädigungsleistung. Möchte man das vermeiden, bleibt als letzter Ausweg oft nur das Lied des Varietékomikers Robert Steidl: "Wir versaufen unser Oma ihr klein Häuschen."
Ganz schön kompliziert, finden Sie? Finde ich auch. Beispiele gefällig? Gerne:
Nummer 1: Sie leihen mir Ihr Auto. Ich fahre damit los. Vorher klebe ich mein Kaugummi an die Fahrertür. Drei Tage später gebe ich Ihnen den Wagen zurück. Sie fordern mich auf, das Kaugummi zu entfernen. Ich lehne ab mit den Worten, es nicht mehr zu benötigen. Außerdem, so fahre ich fort, seien Sie Eigentümer des Kaugummis geworden: Mittlerweile ist es fest mit Ihrem Auto verbunden (Versuchen Sie mal, so ein Kaugummi nach 1.500 km von der Tür abzubekommen!). Und einen Wegnahmewillen hatte ich nie. Watt nu? Blödes Beispiel? Nächstes Beispiel? Gerne:
Nummer 2: Stellen Sie sich vor, Sie verpachten mir für 20 Jahre Ihr Grundstück. Mit Ihrem Einverständnis baue ich darauf eine Windkraftanlage. Bei Auslauf des Pachtvertrages möchte ich die Windkraftanlage mitnehmen. Sie meinen, das dürfe ich nicht, weil sie wesentlicher Bestandteil Ihres Grundstücks geworden sei. Ich entgegne Ihnen, es liege lediglich ein Scheinbestandteil vor, daher sei ich nach wie vor der Eigentümer der Windkraftanlage. Watt nu? Blödes Beispiel? Nächstes Beispiel? Gerne:
Nummer 3: Sie vermieten mir eine Wohnung in Ihrem Mehrfamilienhaus. Ich bringe mit Ihrem Einverständnis eine Markise über dem Balkon an. Acht Jahre später ziehe ich aus. Als Sie sehen, dass ich die Markise abschraube, verbieten Sie mir das. Sie meinen, sie sei fest mit dem Gebäude verbunden, damit wesentlicher Bestandteil und damit Ihr Eigentum geworden. Ich zeige Ihnen einen Vogel und schraube weiter. Watt nu? Blödes Beispiel? Nächstes Beispiel? Gerne:
Nummer 4: Dem Papst gehört ein Mehrfamilienhaus. Er vermietet Ihnen eine Wohnung. Sie beauftragen einen Maler, für 5.000 € Tapeten anzubringen. Ich wohne unmittelbar über Ihnen. Ich verursache durch meine Schusseligkeit einen Wasserschaden. Das Wasser findet seinen Weg und läuft auch in Ihre Wohnung. Die teuren Tapeten sind hinüber. Ihr Maler bietet Ihnen eine Neutapezierung für 5.000 € an. Den Betrag möchten Sie von mir als Schadensersatz haben. Ich weigere mich und behaupte, Sie hätten gar keinen Schaden, weil Sie nicht Eigentümer der Tapeten seien. Sie sind der Ansicht, ich hätte einen Schaden, und zwar im Oberstübchen. Sie verklagen mich auf Schadensersatz. Watt nu? Blödes Beispiel? Nächstes Beispiel? Nee Kollege/in, irgendwann müssen wir auch mal lösen. Los geht’s:
Fangen wir mit Nummer 2, der Windkraftanlage an. Der Bundesgerichtshof hielt sie für einen Scheinbestandteil. Daher darf ich als Pächter meine Windkraftanlage mitnehmen.
Weiter geht’s zur Nummer 3, der Markise. Einige Richter werden Ihnen vermutlich recht geben und die Markise als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes ansehen. Sicher ist das aber nicht.
Jetzt zu der Nummer 4, den Tapeten. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Ansicht, Tapeten seien mit dem Anbringen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden. Es sei denn, man könne sie beschädigungsfrei von der Wand abnehmen und an anderer Stelle wieder ankleben. Bei dieser Gelegenheit fällt mir ein, dass ich unbedingt mal die Kantine vom OLG Frankfurt/Main aufsuchen und den Kaffee dort probieren muss. Der muss es wirklich in sich haben.
Konnte man nicht. Ich meine, Tapete abnehmen und in der neuen Wohnung wieder drankleben. Wäre vielleicht eine prima Idee für ein neues Startup. Zurück zum Fall: Also haben Sie Ihr Eigentum an den Tapeten verloren, und zwar an wen? Richtig, an den Papst. Damit habe ich nicht Ihr Eigentum, sondern das des Papstes beschädigt. Ihre Klage wird also abgewiesen. Wie bitte? Was haben Sie gesagt? Wer jetzt Ihren Schaden bezahlt, etwa der Papst? So ist es, lieber Freund. Sie sollten sich tatsächlich einmal mit dem Papst in Verbindung setzen. Soll irgendwo im Vatikan sitzen. Falls er nicht gerade im Papamobil nach Magdeburg fährt (siehe "Auf hoher See und vor Gericht" Seite 55).
Sie finden immer noch, dass das alles so verdammt kompliziert ist? Stimmt, sage ich, das ist es tatsächlich. Und wie das mit der Nummer 1, dem Auto und dem Kaugummi ist, wollen Sie wissen? Ich auch. Am besten fragen wir den BGH. Oder das OLG Frankfurt. Vielleicht treffen wir die Richter ja in der Kantine. Bei einem Kaffee.
Für Interessierte:
BGH 07.04.2017 – V ZR 52/16
OLG Frankfurt/Main 07.09.2018 – 10 U 8/18
Hinweis: Dieser Artikel ist am 25.02.2019 auf der Webseite von ReNoSmart "Alles für ReNos" erschienen.
Musiktipp:
Ich gehör' zu Dir von Meier, Miller, Kaiser
Zwei wesentliche Bestandteile
© am Text: Detlef Wendt
© am Bild: Madeleine Dox